OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2023
12 U 183/22
Normen:
BGB § 280; BGB § 675f Abs. 2; BGB § 929 S.1; BGB § 932; BGB § 935 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 134/22

Erstattunganspruch des Kontoinhabers bzgl. eines (verzinsten) Geldbetrags nach Gutschreibung auf ein Girokonto aufgrund einer Bareinzahlung; Notwendigkeit einer genauen und differenzierten Betrachtung sowie rechtlichen Behandlung verschiedener, dem Betroffenen aus einer Straftat zugeflossener wirtschaftlicher Vorteile

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 12 U 183/22

DRsp Nr. 2024/1675

Erstattunganspruch des Kontoinhabers bzgl. eines (verzinsten) Geldbetrags nach Gutschreibung auf ein Girokonto aufgrund einer Bareinzahlung; Notwendigkeit einer genauen und differenzierten Betrachtung sowie rechtlichen Behandlung verschiedener, dem Betroffenen aus einer Straftat zugeflossener wirtschaftlicher Vorteile

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 134/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 675f Abs. 2; BGB § 929 S.1; BGB § 932; BGB § 935 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung eines (verzinsten) Geldbetrags, den sie seinem Girokonto aufgrund einer Bareinzahlung gutgeschrieben hat.