OLG Koblenz - Beschluss vom 10.05.2010
14 W 208/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 7; RVG -VV Nr. 7004; RVG -VV Nr. 7005;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 151/09

Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 14 W 208/10

DRsp Nr. 2010/20356

Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten

Zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten, wenn der Rechtsanwalt seine Geschäftsreise statt mit dem Flugzeug mit der Bahn hätte durchführen können.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 24.02.2010 teilweise geändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20.01.2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.686,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2010.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Die Gebühr gemäß KV 1812 zum GKG wird auf ½ ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 614,87 €) werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 7; RVG -VV Nr. 7004; RVG -VV Nr. 7005;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen Teilerfolg (314,03 €); sie ist im Übrigen (300,84 €) zurückzuweisen.