BGH - Urteil vom 06.03.2007
VI ZR 36/06
Normen:
BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 598
DAR 2007, 328
MDR 2007, 948
NJW 2007, 1676
NZV 2007, 290
VersR 2007, 706
ZGS 2007, 206
zfs 2007, 505
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 175/05
AG Nordhausen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 1168/04

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei Notwendigkeit der Leistung einer Kaution und von Vorkasse im Normaltarif

BGH, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 36/06

DRsp Nr. 2007/7502

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei Notwendigkeit der Leistung einer Kaution und von Vorkasse im Normaltarif

»Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.