BGH - Urteil vom 12.06.2007
VI ZR 161/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 915
DAR 2007, 510
MDR 2007, 1255
NJW 2007, 2758
NZV 2007, 514
VRS 113, 175
VersR 2007, 1144
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 20/06
AG Weißenfels, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 692/05

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen VI ZR 161/06

DRsp Nr. 2007/12800

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.

Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 EUR brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 EUR als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.