BGH - Urteil vom 07.09.2017
III ZR 71/17
Normen:
EinlALR § 74; EinlALR § 75; BGB §§ 249 ff.; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; StPO § 163b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 215, 335
DZWIR 2017, 550
JZ 2017, 770
MDR 2017, 1242
NJW 2017, 3384
NVwZ 2018, 438
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 109/13
OLG Frankfurt/Main, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 31/15

Erstreckung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auf nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen; Materielles und immaterielles Schadenersatzbegehren wegen eines Polizeieinsatzes; Schulterverletzung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen III ZR 71/17

DRsp Nr. 2017/13958

Erstreckung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auf nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen; Materielles und immaterielles Schadenersatzbegehren wegen eines Polizeieinsatzes; Schulterverletzung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung

Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2014 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EinlALR § 74; EinlALR § 75; BGB §§ 249 ff.; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; StPO § 163b Abs. 1;

Tatbestand