BGH, Urteil vom 05.04.1967 - Aktenzeichen IVb ZR 56/65
DRsp Nr. 1994/5997
Erteilung von Rechtsrat durch Versicherungsmakler
Versicherungsmaklern ist es ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet, den von ihnen geworbenen Haftpflichtversicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger Rechtsrat zu erteilen und sie zu vertreten.
Normenkette:
RBerG Art. 1 §§ 1, 5 ;
Hinweise:
So auch OLG Düsseldorf v. 30.05.1968, VersR 1968, 1070