BGH - Urteil vom 16.11.2017
I ZR 160/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5a Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 9 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 578
MDR 2018, 419
WRP 2018, 429
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/15

Erwartung des Angebots von attraktiven Produkten mit der Behauptung einer Spitzenstellung (hier: Knochenzement); Bewerben eines neuen Produkts durch den Anbieter unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft; Beeinflussen der Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts in unlauterer Weise; Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 160/16

DRsp Nr. 2018/3335

Erwartung des Angebots von attraktiven Produkten mit der Behauptung einer Spitzenstellung (hier: Knochenzement); Bewerben eines neuen Produkts durch den Anbieter unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft; Beeinflussen der Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts in unlauterer Weise; Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters

a) Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.