OLG Brandenburg - Urteil vom 23.03.2020
1 U 24/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 33/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Einbau einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitAnrechnung gezogener NutzungenAnspruch auf Deliktszinsen

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 24/19

DRsp Nr. 2020/13240

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung gezogener Nutzungen Anspruch auf Deliktszinsen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2019 - 11 O 33/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.672,59 € nebst Zinsen in Höhe von 6.739,80 € sowie weitere Zinsen aus 23.900 € in Höhe von 4 Prozentpunkten ab 9. März 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs Audi A3 Sportback 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... .

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2018 zu zahlen.