OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.01.2022
8 U 85/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 496/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 SportbackBegriff der SittenwidrigkeitAufheizstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 8 U 85/20

DRsp Nr. 2022/14780

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportback Begriff der Sittenwidrigkeit Aufheizstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung

Eine Aufheizstrategie in einer Motorsteuerungssoftware ist eine unzulässige Abschalteinrichtung, die aufgrund einer strategischen unternehmerischen Entscheidung eingesetzt wird, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und die Typgenehmigung unter bewusster Täuschung des KBA zu erhalten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.05.2020 - 3 O 496/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.128,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.