OLG Hamm - Urteil vom 07.12.2020
8 U 45/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 77/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen gebrauchten Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Zulässigkeit eines sogenannten ThermofenstersAnforderungen an den SachvortragAnwendung der Technologien NSK und SCR sowie AdBlue

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 8 U 45/20

DRsp Nr. 2021/13662

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen gebrauchten Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines sogenannten Thermofensters Anforderungen an den Sachvortrag Anwendung der Technologien NSK und SCR sowie AdBlue

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw T (..) TDI 2.0, der - vermeintlich - vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger verfolgt seine vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge im Berufungsverfahren weiter.

1. 2. 3. 1. 2. 3.