Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
Die Beklagte wird über den Ausspruch zur Feststellung hinaus verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|