OLG Brandenburg - Urteil vom 17.09.2020
12 U 172/19
Normen:
ZPO § 256; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 210/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Freistellung von vorgerichtlichen RechtsanwaltskostenFeststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von SchadensersatzFeststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 172/19

DRsp Nr. 2022/5225

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 19 O 210/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über den Ausspruch zur Feststellung hinaus verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

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