Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019 (
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 32.627,49 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 318,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C - M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Gesamtschuldner in Höhe von 1.474,88 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus in Höhe von 116,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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