OLG Hamm - Urteil vom 08.09.2020
21 U 120/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 213/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Software mit FahrzykluserkennungVoraussetzungen einer sittenwidrigen SchädigungAnrechnung gezogener Nutzungen

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 21 U 120/19

DRsp Nr. 2021/11424

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Software mit Fahrzykluserkennung Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019 (18 O 213/18) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 32.627,49 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 318,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C - M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Gesamtschuldner in Höhe von 1.474,88 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus in Höhe von 116,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.