OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2020
8 U 22/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 49/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Umfang des SchadensersatzanspruchsAnrechnung einer NutzungsentschädigungGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 8 U 22/20

DRsp Nr. 2021/1129

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Umfang des Schadensersatzanspruchs Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Zur Haftung der Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Inverkehrbringens eines von ihr hergestellten Fahrzeugs, in das ein von der Volkswagen AG entwickelter Motor EA 189 mit einer Manipulationssoftware eingebaut wurde.      

In sog. Dieselskandalfällen ist vom Kaufpreis Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung abzuziehen.

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 13.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.975,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW B #0, FIN: ######0####000001.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des obigen Angebots in Verzug befindet.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.