OLG Hamm - Urteil vom 14.10.2020
8 U 35/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 163/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 897 oder EA 896Voraussetzungen einer sittenwidrigen SchädigungKonkludente Täuschung über unzulässige AbschalteinrichtungBerechnung von Nutzungsersatz

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 8 U 35/20

DRsp Nr. 2021/14389

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 897 oder EA 896 Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung Konkludente Täuschung über unzulässige Abschalteinrichtung Berechnung von Nutzungsersatz

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.343,63 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke K AUTOTYP01 4,2 l TDI Antriebstyp02 mit der Fahrzeugidentitätsnummer FIN01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.