OLG Hamm - Urteil vom 14.08.2020
45 U 22/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 314/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe FG 45Rechtsschutzinteresse für einen FeststellungsantragUnzulässige Software mit einer FahrzykluserkennungBegriff der SittenwidrigkeitGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 45 U 22/19

DRsp Nr. 2020/12923

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe FG 45 Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag Unzulässige Software mit einer Fahrzykluserkennung Begriff der Sittenwidrigkeit Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 12.050,66 € zu zahlen - die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2018, die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 - Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Auto B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer X1X1 mit dem amtlichen Kennzeichen HI VW 123, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der beiden Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten zu 75%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.