OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2020
19 U 882/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.08.2019

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine FeststellungsklageGrundsätze der VorteilsausgleichungKein Anspruch auf Deliktzinsen

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 19 U 882/19

DRsp Nr. 2020/16784

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage Grundsätze der Vorteilsausgleichung Kein Anspruch auf Deliktzinsen

Nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB auf den Kaufpreis.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.918,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.