OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2020
8 U 87/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251; ZPO § 287; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 329/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Lineare Berechnung eines NutzungsvorteilsZinsen für deliktische Schadensersatzansprüche

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 8 U 87/19

DRsp Nr. 2020/17061

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Lineare Berechnung eines Nutzungsvorteils Zinsen für deliktische Schadensersatzansprüche

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 25.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.437,76 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw X Q, Fahrzeugidentifikationsnummer ######0####000001.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.