OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.2020
2 U 249/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 792
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 505/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Zahlung von DeliktszinsenKauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsSchutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 249/19

DRsp Nr. 2020/5517

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Zahlung von Deliktszinsen Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Schutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses

1. Macht ein Käufer, der ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motor EA 189) erworben hat, gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB geltend, besteht der erforderliche Schutzzweckzusammenhang nur dann, wenn der Käufer bei Vertragsschluss nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und deshalb der Fortbestand der Betriebserlaubnis gefährdet war.2. Dass der Hersteller nach dem Abschluss seiner Täuschungshandlung Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit ergriffen hat, lässt den Schutzzweckzusammenhang für sich genommen nicht entfallen, wenn der Erwerber nicht die erforderliche Kenntnis über die mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit seines Fahrzeugs tatsächlich erhalten hat. Derjenige, der keine Kenntnis von diesen maßgeblichen Umständen hat, bleibt durch § 826 BGB geschützt (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Januar 2020 - 2 U 306/19).3. Der geschädigte Käufer hat nachzuweisen, dass der Schutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch bestanden hat, er also der Täuschung unterlegen ist.

Tenor

I. II. III. IV. V.