Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.416,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZxxxxx, zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 33% und die Beklagte 67% zu tragen.
4. 5.
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