OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.2022
8 U 49/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 379/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Phaeton V6 mit einem Motor der Baureihe EA 896Akustikfunktion als unzulässige PrüfstandserkennungBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 U 49/21

DRsp Nr. 2022/14782

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Phaeton V6 mit einem Motor der Baureihe EA 896 Akustikfunktion als unzulässige Prüfstandserkennung Begriff der Sittenwidrigkeit

Eine Akustikfunktion in einer Motorsteuerungssoftware ist eine unzulässige Abschalteinrichtung, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und die Typgenehmigung unter bewusster Täuschung des KBA zu erhalten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.01.2021, Az. 6 O 379/20, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.202,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Phaeton V6 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WVWZZZ3DZ78003682.

2.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.625,72 € erledigt ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs.