BGH - Urteil vom 14.01.1953
VI ZR 84/52
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden L-2/1
VRS 5, 166
VersR 1953, 147

Erwerbsschaden eines selbständigen Großhändlers

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - Aktenzeichen VI ZR 84/52

DRsp Nr. 1996/20219

Erwerbsschaden eines selbständigen Großhändlers

Wird ein selbständiger Großhändler durch einen Unfall, für den ein Schädiger ersatzpflichtig ist, so schwer verletzt, daß er sein Geschäft stillegen muß, so kann er als Schadensersatz laufend den vollen Verdienst verlangen, den er in dem stillgelegten Geschäft erzielt hätte. Wäre ihm nach jahrelanger Unterbrechung infolge Besserung seines körperlichen Zustandes die Aufnahme des Handels mit Hilfe eines Angestellten möglich, so kann ihm nur dann entgegengehalten werden, er habe den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Geschäfts niedriger halten können, wenn ihm diese Unterlassung zum Verschulden gereicht.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, §§ 842, 843 ;

Hinweise:

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