BGH - Urteil vom 25.06.2013
VI ZR 128/12
Normen:
BGB § 842; SGB II § 19;
Fundstellen:
BGHZ 197, 316
DAR 2014, 309
DAR 2014, 86
MDR 2013, 1031
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1050
r+s 2013, 463
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1855/10
OLG Jena, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 527/11

Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB bei Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II infolge des verletzungsbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit

BGH, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen VI ZR 128/12

DRsp Nr. 2013/17490

Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB bei Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II infolge des verletzungsbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit

Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 842; SGB II § 19;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten S. auf Ersatz von Rentenleistungen und Beiträgen zur Rentenversicherung in Anspruch.

Die im Januar 1960 geborene S. wurde am 20. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. S. war im Unfallzeitpunkt arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Wegen ihrer schweren Verletzungen bezieht sie seit 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.