WEG § 9a Abs. 3; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 44 Abs. 1 S. 2; WEG a.F. § 46 Abs. 1 S. 1; ZPO § 945; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 771
MDR 2023, 971
MietRB 2023, 198
NJW-RR 2023, 1125
NZM 2023, 561
ZMR 2023, 649
ZfBR 2023, 555
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 1843/19
AG Braunschweig, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 1843/19
LG Braunschweig, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 311/20
Erwirkung der vorübergehenden Aussetzung eines Beschlusses durch einen Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung; Schadenersatzanspruch der übrigen Wohnungseigentümer bzgl. des der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schadens; Ausrichtung einer auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielenden einstweiligen Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
BGH, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen V ZR 86/22
DRsp Nr. 2023/7391
Erwirkung der vorübergehenden Aussetzung eines Beschlusses durch einen Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung; Schadenersatzanspruch der übrigen Wohnungseigentümer bzgl. des der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schadens; Ausrichtung einer auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielenden einstweiligen Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30. November 2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945ZPO.
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