OLG München - Urteil vom 20.06.2013
14 U 103/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2013, 1025
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu), vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 868/12

Europarechtskonformität der Befirstung des Widerrufsrechts gemäß § 5a Abs. 1, 2 S. 4 VVG a.F.

OLG München, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 14 U 103/13

DRsp Nr. 2013/16040

Europarechtskonformität der Befirstung des Widerrufsrechts gemäß § 5a Abs. 1, 2 S. 4 VVG a.F.

Nichtamtliche Leitsätze - Quelle GerichtDie Regelung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. steht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung) bzw. der im Streitfall noch nicht einschlägigen Konsolidierungsrichtlinie RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen.Für die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. enthaltene Befristung des Widerspruchsrechts gilt jedenfalls insoweit das Gleiche, als der Versicherungsnehmer so rechtzeitig vom Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wurde, dass er über eine noch mindestens 14-tägige Widerspruchsfrist verfügte.Selbst wenn man eine Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. und von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. annehmen würde, so würde dies nichts daran ändern, dass die Normen im Streitfall anzuwenden wären. Eine Nichtanwendung auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion würde als contra legem-Judizieren die Grenzen einer zulässigen richtlinienkonformen Rechtsfortbildung überschreiten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.2012, Az. 21 O 868/12, wird zurückgewiesen.

II. III. IV.