BGH - Urteil vom 06.02.1980
VIII ZR 275/78
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 179
MDR 1980, 484
NJW 1980, 1097
VRS 58, 337
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Fabrikneuheit eines Kfz

BGH, Urteil vom 06.02.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 275/78

DRsp Nr. 1994/5170

Fabrikneuheit eines Kfz

Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel hat.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Hinweise: