OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.03.2013
2 Ws 42/13
Normen:
StGB § 269 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2013, 321
Vorinstanzen:
StA Ulm, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 19517/10
LG Ulm, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 19517/10

Fälschung beweiserheblicher Daten durch Benutzung einer anderen (LKW-) Fahrerkarte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 42/13

DRsp Nr. 2013/7225

Fälschung beweiserheblicher Daten durch Benutzung einer anderen (LKW-) Fahrerkarte

Benutzt der Fahrer eines Lastkraftwagens, der mit einem digitalen Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in der Fassung seit dem 1. Mai 2006 ausgestattet ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr die Fahrerkarte einer anderen Person, so erfüllt er den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten in § 269 Abs. 1 StGB.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 11. Februar 2013

a u f g e h o b e n.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Ulm vom 15. November 2012 wird zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht - Große Strafkammer - Ulm

e r ö f f n e t.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte.

Normenkette:

StGB § 269 Abs. 1;

Gründe

I.