»Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur ein, wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 Abs. 10StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist.«