OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.10.2020
1 OLG 2 Ss 39/20
Normen:
StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2021, 332
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5088 Js 16338/18

Fahrlässiges Handeln des Autoverkäufers bei Fahrzeugüberlassung an Person ohne FahrerlaubnisVerfügungsgewalt des Autoverkäufers bei Bevollmächtigung durch Arbeitgeber

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 39/20

DRsp Nr. 2020/18153

Fahrlässiges Handeln des Autoverkäufers bei Fahrzeugüberlassung an Person ohne Fahrerlaubnis Verfügungsgewalt des Autoverkäufers bei Bevollmächtigung durch Arbeitgeber

Zum Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis durch einen angestellten Autoverkäufer.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. März 2020 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,-- EUR verurteilt, nachdem der Angeklagte durch das Amtsgericht in erster Instanz freigesprochen worden war. Gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die Sachrüge gestützten Revision. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zu einem vorläufigen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: