BVerwG - Urteil vom 24.11.1992
1 C 9.91
Normen:
FahrlG § 10 § 11 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 186
MDR 1993, 812
NJW 1993, 1151

Fahrschule; BGB-Gesellschaft

BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 1 C 9.91

DRsp Nr. 1993/3094

Fahrschule; BGB -Gesellschaft

»Mehrere Inhaber von Fahrschulerlaubnissen dürfen, soweit sich ihre einzelnen Erlaubnisse decken, eine Fahrschule in der Rechtsform der BGB -Gesellschaft betreiben.«

Normenkette:

FahrlG § 10 § 11 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Beklagten, durch die ihnen, soweit noch streitig, untersagt wurde, die Fahrschule in M samt Zweigstellen gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu betreiben.

Die Kläger erwarben 1964 bzw. 1967 jeweils den Fahrlehrerschein der Klasse 3 und waren zunächst als angestellte Fahrlehrer tätig. 1969 zeigten sie die gemeinsame Übernahme einer Fahrschule mit Zweigstelle an. Nachdem am 1. Oktober 1969 das Fahrlehrergesetz in Kraft getreten war, zeigten sie unter Hinweis auf dessen § 37 Abs. 2 an, daß sie die Fahrschule als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führten. Die Regierung von U händigte ihnen nunmehr Fahrlehrerscheine nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz aus und teilte mit, daß der Besitz der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Zweigstellenerlaubnis aufgrund § 37 des Fahrlehrergesetzes im Fahrlehrerschein vermerkt sei. Die Fahrschulerlaubnis sei auch in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen worden.