BAG - Urteil vom 18.03.2020
5 AZR 36/19
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; BV Flexible Arbeitszeit Servicetechniker v. 27.06.2001 § 7; BV Flexible Arbeitszeit Servicetechniker v. 27.06.2001 § 8; BV Flexible Arbeitszeit Servicetechniker v. 27.06.2001 § 9 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 62
ArbRB 2020, 206
ArbRB 2020, 98
AuR 2020, 385
BAGE 170, 172
BB 2020, 1395
BB 2020, 1600
DStR 2020, 2687
DStR 2021, 360
EzA BGB 2002 § 611 Nr. 13
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 57
EzA-SD 2020, 4
EzA-SD 2020, 9
MDR 2020, 1187
NZA 2020, 868
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 18.03.2020
ZIP 2020, 1730
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 96/18
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5485/17

Fahrten des Außendienstmitarbeiters als vergütungspflichtige ArbeitszeitVergütungsregelung für Fahrtzeiten unter Beachtung des MindestlohngesetzesUnwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen TarifvorbehaltsVorrang von Zeitgutschriften vor Ausgleich in Geld bei Führung von flexiblen Arbeitszeitkonten

BAG, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 36/19

DRsp Nr. 2020/4839

Fahrten des Außendienstmitarbeiters als vergütungspflichtige Arbeitszeit Vergütungsregelung für Fahrtzeiten unter Beachtung des Mindestlohngesetzes Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen Tarifvorbehalts Vorrang von Zeitgutschriften vor Ausgleich in Geld bei Führung von flexiblen Arbeitszeitkonten

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Orientierungssätze: 1. Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und sind deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betriebssitz oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden bzw. an dem einen oder anderen Ort enden (Rn. 16).