Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem dieses die Klage gegen die durch den Beklagten getroffene Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Der von dem Kläger in Anspruch genommene Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
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