Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
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