Fahrzeugreparaturkosten liegen über 500 Euro

 

 

 

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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die sogenannte Bagatellgrenze der Reparaturkosten von  500 Euro in heutiger Zeit anzuheben und bei 700 Euro oder gar 750 Euro anzusetzen sei.   Diese vereinzelt vertretene Auffassung ist auch durch die Rechtsprechung nicht bestätigt, welche es ausdrücklich bei der bisherigen Grenze von 500 Euro belassen hat (AG Bonn, Urt. v. 11.07.1995 - , zfs 1996, ). Im Übrigen verbietet sich der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht auch bereits deswegen, weil inzwischen die Sachverständigengebühren in einer Mischkalkulation in Abhängigkeit von der Schadenshöhe berechnet werden und somit ein Missverhältnis nicht entstehen kann (AG Dortmund, Urt. v. 07.12.2001 - , zfs 2002, ). Der BGH hat bestätigt, dass die Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein von der Schadenshöhe abhängig ist und gleichzeitig einer starren Bagatellgrenze im Bereich von 700 Euro eine klare Absage erteilt (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - , NJW 2005, ).