BFH - Urteil vom 25.05.2000
VI R 195/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2029
BFH/NV 2000, 1394
BFHE 192, 299
DB 2000, 1941
DStR 2000, 1641
DStZ 2000, 867
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen VI R 195/98

DRsp Nr. 2000/7345

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

»1. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen. 2. Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht "für" die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar. 3. Die Überlassung eines Werkstattwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während der Dauer einer Wohnungsrufbereitschaft.