OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.03.2004
5 U 663/03
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 ; AKB § 12 I a ; AKB § 12 II ; AKB § 13 ; AKB § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 349
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/98

Fahrzeugvollversicherung: Nachweis der erforderlichen Kausalität zwischen einer bestehenden Fahruntüchtigkeit und dem Schadensfall bei Brandentwicklung im Fahrzeug während der Fahrt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 5 U 663/03

DRsp Nr. 2005/17801

Fahrzeugvollversicherung: Nachweis der erforderlichen Kausalität zwischen einer bestehenden Fahruntüchtigkeit und dem Schadensfall bei Brandentwicklung im Fahrzeug während der Fahrt

Die erforderliche Kausalität zwischen einer bestehenden Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers und dem Schadensfall nach einem während einer Fahrt aufgetretenen Brandentwicklung lässt sich nicht ohne weiteres damit begründen, dass ein nicht alkoholisierter Kraftfahrer reaktionsschneller ist, so dass man davon ausgehen könne, dass er den Qualm sofort realisiert, das Fahrzeug zum Stehen bringt und entweder bei vorhandenem Feuerlöscher selbst eine entstehende Feuerquelle erstickt oder sich umgehend um Hilfe von Dritten kümmert.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 ; AKB § 12 I a ; AKB § 12 II ; AKB § 13 ; AKB § 13 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für ein am 12. 08. 1996 zerstörtes Fahrzeug (Saab Cabrio) bei der Beklagten unterhielt. Der Versicherung lagen Vertragsbedingungen zugrunde, welche den AKB 95 vollinhaltlich entsprechen.