ArbG Mainz, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 574/21
Fehlen von Klageanträgen in der BerufungsbegründungZustandekommen von VerträgenAuslegung von WillenserklärungenKein Rechtsbindungswille bei noch zu erstellendem Arbeitsvertragsentwurf
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 193/22
DRsp Nr. 2023/9956
Fehlen von Klageanträgen in der BerufungsbegründungZustandekommen von VerträgenAuslegung von WillenserklärungenKein Rechtsbindungswille bei noch zu erstellendem Arbeitsvertragsentwurf
1. Für die nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das angefochtene Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, genügt es, dass sich aus dem Berufungsantrag in der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, dass der Kläger das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt angefochten hat und die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge weiterverfolgt.2. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, in dem ein Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.