BGH - Beschluss vom 22.09.2015
4 StR 359/15
Normen:
StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 212;
Fundstellen:
NJW 2015, 28
NStZ 2016, 332
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 03.03.2015

Fehlende gerichtliche Prüfung des Rücktritts vom Versuch i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 359/15

DRsp Nr. 2015/18538

Fehlende gerichtliche Prüfung des Rücktritts vom Versuch i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

1. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.2. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont).3. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 212;

Gründe