OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.10.2020
2 Rb 35 Ss 618/20
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 26 Abs. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Titisee-Neustadt, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 19222/20

Fehlender Nachweis der Zustellung des BußgeldbescheidsHeilung fehlender Zustellung an Betroffenen durch Zustellung an bevollmächtigten VerteidigerKeine automatische Zustellungsbefugnis bei Mandatsanzeige

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 2 Rb 35 Ss 618/20

DRsp Nr. 2022/5122

Fehlender Nachweis der Zustellung des Bußgeldbescheids Heilung fehlender Zustellung an Betroffenen durch Zustellung an bevollmächtigten Verteidiger Keine automatische Zustellungsbefugnis bei Mandatsanzeige

Orientierungssätze: 1. Lässt sich die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen mangels in Rücklauf gelangter Zustellungsurkunde nicht nachweisen, steht jedoch aufgrund der Einspruchseinlegung fest, dass entweder der Betroffene den Bußgeldbescheid oder der Verteidiger eine ihm von der Bußgeldbehörde formlos übersandte Abschrift desselben erhalten hat, kann eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG, § 9 BWLVwZG nur dann angenommen werden, wenn der tatsächliche Zugang der Abschrift des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Heilung der fehlerhaften Zustellung an den Betroffenen hätte bewirken können. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Verteidiger nicht kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 S.1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen. 2.