BVerwG - Urteil vom 28.02.1996
4 A 27.95
Normen:
FStrG § 17 ; VerkPBG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110
NuR 1996, 517
NVwZ 1996, 1011
UPR 1996, 270
ZUR 1996, 217

Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei straßenrechtlicher Planfeststellung

BVerwG, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 4 A 27.95

DRsp Nr. 1996/20825

Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei straßenrechtlicher Planfeststellung

»1. Der durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffene Grundstückseigentümer kann sich auf die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs dann nicht berufen, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).2. Bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße ist die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen. Für die nachfolgenden Abschnitte bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP; ausreichend ist vielmehr die Prognose, daß der Verwirklichung der Fernstraße in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.«

Normenkette:

FStrG § 17 ; VerkPBG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.