BGH - Beschluss vom 31.05.2017
XII ZB 592/16
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB Abs. 1i; VBVG § 1 Abs. 2; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 162/13
LG Frankfurt/Oder, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 350/16

Festsetzung der Berufsbetreuervergütung; Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro; Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 592/16

DRsp Nr. 2017/11140

Festsetzung der Berufsbetreuervergütung; Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro; Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

1. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist.