BGH - Beschluss vom 08.10.2013
VIII ZB 61/12
Normen:
VVG § 86; ZPO § 91; ZPO § 96;
Fundstellen:
BauR 2014, 143
MDR 2013, 1495
NJW 2013, 3586
NZBau 2013, 763
NZM 2014, 29
VersR 2014, 353
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 381/09
LG Berlin, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 330/12

Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seinen Versicherungsnehmer geführten Hauptsacheverfahrens

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 61/12

DRsp Nr. 2013/22910

Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seinen Versicherungsnehmer geführten Hauptsacheverfahrens

Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.222,90 €

Normenkette:

VVG § 86; ZPO § 91; ZPO § 96;

Gründe

I.

Die Versicherungsnehmer der Klägerin führten vor dem Amtsgericht Schöneberg ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln des von ihnen gemieteten Hauses gegen den Beklagten als ihren Vermieter. Die Klägerin verauslagte in dem selbständigen Beweisverfahren für ihre Versicherungsnehmer als deren Rechtsschutzversicherer Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sowie Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 5.222,90 €. Eine Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren erging nicht.