OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.07.2023
5 U 188/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 650a Abs. 1 S. 1; BGB § 650i Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 433
NWB 2024, 584
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 274/22

Feststellung der Ersatzpflicht des Bauunternehmers für Schäden durch die endgültige Ablehnung, den Vertrag über die Errichtung eines Massivhauseses auf dem Grundstück zu der vereinbarten Vergütung zu erfüllen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 5 U 188/22

DRsp Nr. 2024/6285

Feststellung der Ersatzpflicht des Bauunternehmers für Schäden durch die endgültige Ablehnung, den Vertrag über die Errichtung eines Massivhauseses auf dem Grundstück zu der vereinbarten Vergütung zu erfüllen

Tenor

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2022, Az. 2 O 274/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagte bis zum 09.08.2023.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 650a Abs. 1 S. 1; BGB § 650i Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 16.12.2020 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte gegenüber den Klägern dazu verpflichtete, zu einem Pauschalpreis in Höhe von 301.358,00 € ein Massivhaus auf einem bestimmten Baugrundstück zu errichten. Hierzu verwendeten die Parteien ein Vertragsmuster der Beklagten, in dem es unter § 3 Abs. 3 auszugsweise heißt:

"Beide Parteien sind ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den oben vereinbarten Preis gebunden, vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis. [...]"