OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.07.2000
2 Ss 295/00
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 2000, 537
VRS 99, 286
Vorinstanzen:
AG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AK 18/2000

Feststellung der Fahrunsicherheit durch Atemalkoholmessung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 295/00

DRsp Nr. 2000/9365

Feststellung der Fahrunsicherheit durch Atemalkoholmessung

»Zur Zuverlässigkeit des Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III und zur Darlegungspflicht im schriftlichen Urteil bei Atemalkoholmessungen.«

Normenkette:

StVG § 24a;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,40 mg/l zu einer Geldbuße von 1.000 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 30. November 1999 im Stadtgebiet von U. seinen Pkw im Straßenverkehr geführt, obwohl er 0,47 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Die Messung dieses Wertes, dessen Richtigkeit der Betroffene bezweifelt, erfolgte mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III.

2. Die gegen dieses Urteil erhobene Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO i. Verb. mit § 79 Abs. 3 OWiG.

Im Hinblick darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Frage der Verlässlichkeit dieses Messgeräts keine eingehenderen Ausführungen gemacht hat und insbesondere wegen der Darlegungspflicht im schriftlichen Urteil bei Atemalkoholmessungen sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst: