BGH - Beschluss vom 18.06.2013
4 StR 145/13
Normen:
StGB § 64; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 29.11.2012

Feststellung der subjektiven Voraussetzungen eines von § 315b Abs. 1 StGB erfassten verkehrsfeindlichen Inneneingriffs i.R.d. vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 4 StR 145/13

DRsp Nr. 2013/17364

Feststellung der subjektiven Voraussetzungen eines von § 315b Abs. 1 StGB erfassten verkehrsfeindlichen Inneneingriffs i.R.d. vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. November 2012

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe jeweils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind;

b)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit die Angeklagten und der Mitangeklagte Be. im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

bb) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten Be. ,

cc) im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. und

dd) im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten B. hinsichtlich der Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs.

2.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 64; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3;

Gründe