LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2020
15 Sa 42/20
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10384/17

Feststellungsinteresse bei Streit über das Bestehen eines ArbeitsverhältnissesBelastbare Prognose bei sachlichem BefristungsgrundBetriebsübergang bei Übernahme eines Großteils der Busfahrer eines BetriebshofesÜbergang wirtschaftlicher Einheit auch ohne Übernahme von Bussen und Betriebshof selbst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 42/20

DRsp Nr. 2021/1059

Feststellungsinteresse bei Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Belastbare Prognose bei sachlichem Befristungsgrund Betriebsübergang bei Übernahme eines Großteils der Busfahrer eines Betriebshofes Übergang wirtschaftlicher Einheit auch ohne Übernahme von Bussen und Betriebshof selbst

Ist der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen in einem Landkreis in der Weise organisiert, dass Fahrer und Vorarbeiter bestimmten Betriebshöfen fest zugeordnet sind, von denen die umliegenden Linien bedient werden, dann liegt der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor, wenn die weit überwiegende Anzahl der Busfahrer eines solchen Betriebshofes übernommen wird, auch wenn weder Busse noch der Betriebshof selbst übernommen werden.

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.10.2019 - 12 Ca 10.384/17 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 342,56 EUR brutto zu zahlen.