OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.11.2020
1 OWi 2 Ss Rs 107/20
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; BKat Nr. 8.1;
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4379 Js 558/19

Feuchtigkeit auf der Fahrbahn als alleinige Begründung für schlechte Witterungsverhältnisse nicht ausreichend

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Rs 107/20

DRsp Nr. 2021/322

"Feuchtigkeit" auf der Fahrbahn als alleinige Begründung für schlechte Witterungsverhältnisse nicht ausreichend

Zum Begriff der "schlechten Wetterverhältnisse" in Nr. 8 .1 Bkat.

Nach der Bestimmtheit von vorwerfbarem Verhalten müssen bei schlechten Wetterverhältnissen Sachverhalte wie starker Regen, Aquaplaning oder Nebel durch das Gericht festgestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 13. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1; BKat Nr. 8.1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen, wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbeschädigung kam, zu einer Geldstrafe von 145 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Sachrüge begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter hat die Sache zur Fortbildung des Rechts dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.