KG - Beschluss vom 08.09.2020
6 U 157/18
Normen:
VB B/DA § 15 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 28/17

Folgeentscheidung zu KG 6 U 157/18 v. 24.07.2020

KG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 157/18

DRsp Nr. 2022/980

Folgeentscheidung zu KG 6 U 157/18 v. 24.07.2020

1. Werden die Voraussetzungen der BU in der vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Gruppenversicherung dahin definiert, dass berufsunfähig ist, wer aufgrund körperlicher Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht fähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu weniger als die Hälfte auszuüben (§ 15 Abs. 1 S. 2 VB B/DA), entfällt der danach erforderliche Nachweis dieser Voraussetzungen durch den Versicherten nicht dadurch, dass nach einer weiteren Bestimmung eine Bewilligung der BU-Rente erst nach Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherers erfolgt und dem Versicherten in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgegeben wird, mit dem Leistungsantrag einen "ärztlichen Nachweis" einzureichen. 2. Stehen dem Versicherten bei der Ausübung seines versicherten Berufs Hilfsmittel zur Verfügung, die er vergleichsweise einfach und auch im Übrigen zumutbar in Anspruch nehmen kann und mit deren Hilfe er seine berufliche Tätigkeit zu einem Anteil ausüben kann, der nach den vertraglichen Bestimmungen keine Berufsunfähigkeit begründet, liegt keine BU vor, wenn der Versicherte sie nicht nutzt.