OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.2020
20 U 180/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 59/20

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 20 U 180/20

DRsp Nr. 2021/13482

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 322.629,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach einem von der Klägerin erklärten Widerspruch.

Die Klägerin schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2005 mit der Rechts- vorgängerin der Beklagten einen Vertrag über eine kapitalbildende Rentenver- sicherung. Der Vertragsschluss erfolgte im sogenannten Policenmodell. Im zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 10.08.2006 heißt es eingangs:

„Sehr geehrte Frau A,

wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen

„B Basisrente Dynamic“.

[…]