OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2022
12 U 80/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2022, 642
VersR 2022, 352
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2/20

Folgeentscheidung zu OLG Karlsruhe 12 U 80/21 v. 20.12.2021

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 80/21

DRsp Nr. 2022/3224

Folgeentscheidung zu OLG Karlsruhe 12 U 80/21 v. 20.12.2021

1. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. kann auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt sein, sofern besonders gravierende Umstände vorliegen.2. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten von einem Lebensversicherungsvertrag sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) steht dem nicht entgegen und gebietet auch nicht ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2021, Aktenzeichen 21 O 2/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 253.074,17 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe