Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers über einen Schaden
BGH, Urteil vom 16.02.1967 - Aktenzeichen II ZR 73/65
DRsp Nr. 1994/6009
Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers über einen Schaden
1. Ein Haftpflichtversicherer oder dessen Agent, der bei der Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer mitwirkt, muß diesen grundsätzlich darauf hinweisen, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert. 2. Ist dieser Hinweis unterblieben und war er nicht nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadenmeldung eine Auskunftspflicht verletzt und dieser Verstoß für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat.