BGH - Urteil vom 16.02.1967
II ZR 73/65
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 2; VVG § 8 Abs. 3, § 43 ;
Fundstellen:
BGHZ 47, 101
DAR 1967, 160
MDR 1967, 479
NJW 1967, 1226
VRS 32, 325
VersR 1967, 441
VersR 1967, 489

Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers über einen Schaden

BGH, Urteil vom 16.02.1967 - Aktenzeichen II ZR 73/65

DRsp Nr. 1994/6009

Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers über einen Schaden

1. Ein Haftpflichtversicherer oder dessen Agent, der bei der Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer mitwirkt, muß diesen grundsätzlich darauf hinweisen, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert. 2. Ist dieser Hinweis unterblieben und war er nicht nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadenmeldung eine Auskunftspflicht verletzt und dieser Verstoß für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 2; VVG § 8 Abs. 3, § 43 ;

Hinweise: